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   BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08   

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BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08 (https://dejure.org/2008,13117)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.2008 - 5 B 46.08 (https://dejure.org/2008,13117)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 2008 - 5 B 46.08 (https://dejure.org/2008,13117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung und insbesondere deren Berechnung als Folge eines in der NS-Zeit erfolgten schädigenden Zugriffs auf ein Unternehmen; Möglichkeit der Einordnung einer Beschlagnahme als eine schädigende Wegnahme im Rechtssinne

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
    Ihm ist im Allgemeinen eine eigene Auslegung eines (bestandskräftigen) Verwaltungsaktes zumindest dann nicht verwehrt, wenn das Tatsachengericht wie hier in seiner Entscheidung hinsichtlich des konkreten Inhalts und damit auch des Umfangs der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nichts Näheres ausgeführt, insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 2007 BVerwG 6 C 28.05 Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24 m.w.N.) und im Speziellen können sowohl Behörden als auch Gerichte an die Entscheidungen der Vermögensbehörden zu der für die Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG maßgeblichen Schädigung nur unter der Voraussetzung gebunden sein, dass diese entsprechende Feststellungen enthalten (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 BVerwG 3 B 183.05 Buchholz 428.42 § 1 NS VEntschG Nr. 2).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
    Deswegen kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil es dem Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht möglich wäre, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen abschließend zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 BVerwG 6 B 27.06 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 183.05

    Unternehmensverlust "auf andere Weise"; Entschädigung; Bemessungsgrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
    Ihm ist im Allgemeinen eine eigene Auslegung eines (bestandskräftigen) Verwaltungsaktes zumindest dann nicht verwehrt, wenn das Tatsachengericht wie hier in seiner Entscheidung hinsichtlich des konkreten Inhalts und damit auch des Umfangs der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nichts Näheres ausgeführt, insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 2007 BVerwG 6 C 28.05 Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24 m.w.N.) und im Speziellen können sowohl Behörden als auch Gerichte an die Entscheidungen der Vermögensbehörden zu der für die Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG maßgeblichen Schädigung nur unter der Voraussetzung gebunden sein, dass diese entsprechende Feststellungen enthalten (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 BVerwG 3 B 183.05 Buchholz 428.42 § 1 NS VEntschG Nr. 2).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 9.07

    Bemessungsgrundlage; Reinvermögensermittlung; Schätzung; Verbindlichkeiten,

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
    2 Die aufgeworfenen Fragestellungen und Angriffe gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil betreffen im Kern die Frage, ob als Folge eines in der NS-Zeit erfolgten schädigenden Zugriffs auf ein Unternehmen die Entschädigungsberechnung (§§ 1, 2 NS-VEntschG i.V.m. § 4 EntschG), namentlich die Berechnung aufgrund einer Schätzung (§ 4 Abs. 3 EntschG), für den Fall, dass ein mit dem Unternehmen entzogenes Betriebsgrundstück mit langfristigen Verbindlichkeiten belastet war (entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG; vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 BVerwG 5 C 9.07 NJ 2008, 329), dergestalt vorzunehmen ist, dass die Verbindlichkeiten nach der Vervierfachung des Einheitswerts abzuziehen sind, oder vielmehr so, dass die Vervierfachung erst dann erfolgt, wenn die Verbindlichkeiten vom Einheitswert abgezogen worden sind.
  • BVerwG, 23.08.2000 - 8 B 60.00

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Entziehung von Vermögen durch

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
    5 Mithin braucht im vorliegenden Zusammenhang noch nicht einmal die Frage erörtert zu werden, ob ausnahmsweise bereits in einer Beschlagnahme eine schädigende Wegnahme im Rechtssinne zu erblicken sein kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Mai 2002 BVerwG 3 B 64.02 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2 S. 2 m.w.N. und vom 23. August 2000 BVerwG 8 B 60.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6).
  • BVerwG, 28.05.2002 - 3 B 64.02

    Beschlagnahme eines Vermögenswertes als Wegnahme zu Reparationszwecken - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
    5 Mithin braucht im vorliegenden Zusammenhang noch nicht einmal die Frage erörtert zu werden, ob ausnahmsweise bereits in einer Beschlagnahme eine schädigende Wegnahme im Rechtssinne zu erblicken sein kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Mai 2002 BVerwG 3 B 64.02 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2 S. 2 m.w.N. und vom 23. August 2000 BVerwG 8 B 60.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6).
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